Den schriftlichen Schilderungen des Beschwerdeführers stehen die Berichte der Polizei gegenüber (Einsatz-/Wahrnehmungsbericht des Dezernatschef der Sondereinheit Enzian; vier Wahrnehmungsberichte der am Einsatz beteiligten Mitglieder der Sondereinheit; Wahrnehmungsbericht der zuständigen Einsatzleiterin [Beschuldigte 1]). Es fällt auf, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers, soweit sie das Kerngeschehen betreffen – Anhaltung, Transport mit der Ambulanz zurück zum Haus, Durchführung des Augenscheins –, mit den Darstellungen der am Einsatz beteiligten Polizisten übereinstimmt.