BSG 551.1]). Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). 3.2.2 Die (notabene überzeugend und gut nachvollziehbar begründete) Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft erfolgte rechtmässig. Es ist kein tatbe- standsmässig-rechtswidriges Handeln der Beschuldigten erkennbar. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist zur Begründung festzuhalten, was folgt: