123 Abs. 1 StGB). Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird wegen Sachbeschädigung bestraft (Art. 144 Abs. 1 StGB). Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, wird wegen Freiheitsberaubung bestraft (Art. 138 Ziff.