Die Beantwortung der Frage, ob ein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, setzt zwangsläufig eine Auseinandersetzung mit der Beweis- und Rechtslage voraus (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 139 vom 9. Januar 2013). Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird wegen Tätlichkeit bestraft (Art. 126 Abs. 1 StGB). Wer vorsätzlich einen Menschen in nicht schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird wegen einfacher Körperverletzung bestraft (Art. 123 Abs. 1 StGB).