Es erstaune, dass die Verantwortlichen davon ausgegangen seien, dass Verletzungen möglich seien und dass deshalb das Ambulanzteam aufzubieten sei. Ausgehend vom Beschwerdeführer habe nie ein Verletzungsrisiko vorgelegen. Schliesslich habe er entgegen den Wahrnehmungsberichten der Beschuldigten 1 und 2 nie gesagt, dass wenn er nicht Recht erhalte, man sich bei einer «Schweinerei» wiedersehen werde.