Die Staatsanwaltschaft behaupte zu Unrecht, der Beschwerdeführer sei mehrfach polizeilich in Erscheinung getreten. Er sei nur einmal verurteilt worden und habe «nie, gar nie Opposition gemacht und alles über sich ergehen lassen». Gewalt sei nie ausgeübt worden. Zur beschädigten Brille erwähne der Mitarbeiter Nr. 4 in seinem Bericht, dass der Beschwerdeführer auf dem Bauch liegend den Kopf nach links gedreht habe. Exakt dort sei die Brille zerkratzt. Es erstaune, dass die Verantwortlichen davon ausgegangen seien, dass Verletzungen möglich seien und dass deshalb das Ambulanzteam aufzubieten sei.