319 Abs. 1 Bst. c StPO habe die Staatsanwaltschaft das Verfahren richtigerweise eingestellt. In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, es sei nicht gegen alle in der Strafanzeige genannten Personen eine Untersuchung eröffnet worden. Es fehlten die Mitarbeiter der Sanitätspolizei sowie H.________ vom Betreibungsamt. Der Beschwerdeführer habe entgegen den Ausführungen der Beschuldigten keine Drohungen (gegenüber H.________) ausgesprochen. Die Staatsanwaltschaft behaupte zu Unrecht, der Beschwerdeführer sei mehrfach polizeilich in Erscheinung getreten.