Ferner hegt er den Verdacht, die Polizei habe einen Abdruck seines Hausschlüssels angefertigt (vgl. schriftliche Darstellung des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2017, Urkunde 2 zur Strafanzeige vom 30. August 2017). Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet zusammengefasst, es ergäben sich sachverhaltsmässig keine Anhaltspunkte, dass die Polizei den Beschwerdeführer mit übermässiger Härte behandelt hätte. Sie habe ihre Aktion dem Verhalten des Beschwerdeführers sowie den Umständen des Falles angepasst. Gestützt auf die gesetzlich vorgesehene Folge von Art. 14 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) i.V.m. Art. 319 Abs. 1 Bst.