3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt das Vorgehen der Polizeikräfte. Seiner Version der Geschehnisse zufolge sei er von einem «bärtigen IS-Krieger» und weiteren Personen brutal zu Boden geführt worden, wobei er verletzt und seine Brille beschädigt worden sei. Daneben bezichtigt er die Polizei, einen Elektroschocker zum Einsatz gebracht zu haben. Ferner hegt er den Verdacht, die Polizei habe einen Abdruck seines Hausschlüssels angefertigt (vgl. schriftliche Darstellung des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2017, Urkunde 2 zur Strafanzeige vom 30. August 2017).