104 Abs. 1 Bst. b StPO). Er ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Dies jedoch nur insofern, als er zum konkreten Anfechtungsobjekt Rügen vorbringt. Soweit er sich nach einem anderen Verfahren erkundigt und eine allfällige «Ausstandspflicht» des zuständigen Staatsanwalts zur Sprache bringt, kann auf die im Übrigen form- und fristgerechte Beschwerde nicht