Die Beschuldigten 1-5 beantragten über das Polizeikommando, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. In seiner Replik vom 26. April 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. Mit Verfügung vom 2. Mai 2018 edierte die Verfahrensleitung die Akten PEN 16 71 beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau.