Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 19. März 2018 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 6. März 2018 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben. Es sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen und ihm Rechtsanwalt G.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen. In ihrer Stellungnahme beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschuldigten 1-5 beantragten über das Polizeikommando, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen.