1. Im Rahmen einer koordinierten Aktion, für welche das zuständige Betreibungsamt die Unterstützung der Kantonspolizei sowie der Sanität in Anspruch nahm, konnte F.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 21. Juni 2017 angehalten und in dessen Beisein an seinem Wohndomizil ein Augenschein für eine Pfändung durchgeführt werden. Der Beizug der Polizei erschien aus damaliger Sicht notwendig, weil der Beschwerdeführer vorgängige Pfändungstermine nicht wahrgenommen hatte und gegenüber dem zuständigen Mitarbeiter des Betreibungsamtes Drohungen ausgestossen habe.