Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 111 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Mai 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte 1 B.________ Beschuldigter 2 C.________ Beschuldigte 3 D.________ Beschuldigter 4 E.________ Beschuldigter 5 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern F.________ a.v.d. Rechtsanwalt G.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen diverser angeblicher Widerhandlungen ge- gen das Strafgesetzbuch Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 6. März 2018 (EO 17 9376) Erwägungen: 1. Im Rahmen einer koordinierten Aktion, für welche das zuständige Betreibungsamt die Unterstützung der Kantonspolizei sowie der Sanität in Anspruch nahm, konnte F.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 21. Juni 2017 angehalten und in dessen Beisein an seinem Wohndomizil ein Augenschein für eine Pfändung durch- geführt werden. Der Beizug der Polizei erschien aus damaliger Sicht notwendig, weil der Beschwerdeführer vorgängige Pfändungstermine nicht wahrgenommen hatte und gegenüber dem zuständigen Mitarbeiter des Betreibungsamtes Drohun- gen ausgestossen habe. Die Sanitätspolizei wurde aufgeboten, da bekannt war, dass der Beschwerdeführer an gesundheitlichen Problemen litt. Im Nachgang zu dieser Aktion richtete sich der Beschwerdeführer zunächst an das Polizeikomman- do und reichte anschliessend bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am 30. August 2017 eine Strafan- zeige gegen sämtliche an der Anhaltung vom 21. Juni 2017 beteiligten Personen ein. Am 13. September 2017 ersuchte die Staatsanwaltschaft das Polizeikomman- do um Bekanntgabe aller am Einsatz beteiligter Personen und um Einreichung ei- nes Einsatzberichts sowie von Wahrnehmungsberichten. Dem kam die Kantonspo- lizei am 5. Oktober 2017 – mit Ausnahme der Bekanntgabe der Namen der Mitglie- der der Sondereinheit Enzian – nach. Am 6. März 2018 stellte die Staatsanwalt- schaft das Strafverfahren ein. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 19. März 2018 Beschwerde und bean- tragte, die Verfügung vom 6. März 2018 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben. Es sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege zu erteilen und ihm Rechtsanwalt G.________ als amtlicher Anwalt beizu- ordnen. In ihrer Stellungnahme beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschul- digten 1-5 beantragten über das Polizeikommando, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. In seiner Replik vom 26. April 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. Mit Verfügung vom 2. Mai 2018 edierte die Verfah- rensleitung die Akten PEN 16 71 beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau. 2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert 10 Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. Schweize- rische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Or- ganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer hat als Straf- und Zivilkläger im Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Er ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich ge- schützten Interessen betroffen und somit grundsätzlich zur Beschwerdeführung le- gitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Dies jedoch nur insofern, als er zum konkreten An- fechtungsobjekt Rügen vorbringt. Soweit er sich nach einem anderen Verfahren er- kundigt und eine allfällige «Ausstandspflicht» des zuständigen Staatsanwalts zur Sprache bringt, kann auf die im Übrigen form- und fristgerechte Beschwerde nicht 2 eingetreten werden. Ein Ausstandsgesuch gegen den Staatsanwalt wäre bei der Staatsanwaltschaft einzureichen (vgl. 58 Abs. 1 StPO). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt das Vorgehen der Polizeikräfte. Seiner Version der Geschehnisse zufolge sei er von einem «bärtigen IS-Krieger» und weiteren Perso- nen brutal zu Boden geführt worden, wobei er verletzt und seine Brille beschädigt worden sei. Daneben bezichtigt er die Polizei, einen Elektroschocker zum Einsatz gebracht zu haben. Ferner hegt er den Verdacht, die Polizei habe einen Abdruck seines Hausschlüssels angefertigt (vgl. schriftliche Darstellung des Beschwerde- führers vom 5. Juli 2017, Urkunde 2 zur Strafanzeige vom 30. August 2017). Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet zusammengefasst, es ergäben sich sachverhaltsmässig keine Anhaltspunkte, dass die Polizei den Beschwerdeführer mit übermässiger Härte behandelt hätte. Sie habe ihre Aktion dem Verhalten des Beschwerdeführers sowie den Umständen des Falles angepasst. Gestützt auf die gesetzlich vorgesehene Folge von Art. 14 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) i.V.m. Art. 319 Abs. 1 Bst. c StPO habe die Staatsanwaltschaft das Ver- fahren richtigerweise eingestellt. In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, es sei nicht gegen alle in der Strafan- zeige genannten Personen eine Untersuchung eröffnet worden. Es fehlten die Mit- arbeiter der Sanitätspolizei sowie H.________ vom Betreibungsamt. Der Be- schwerdeführer habe entgegen den Ausführungen der Beschuldigten keine Dro- hungen (gegenüber H.________) ausgesprochen. Die Staatsanwaltschaft behaup- te zu Unrecht, der Beschwerdeführer sei mehrfach polizeilich in Erscheinung getre- ten. Er sei nur einmal verurteilt worden und habe «nie, gar nie Opposition gemacht und alles über sich ergehen lassen». Gewalt sei nie ausgeübt worden. Zur beschä- digten Brille erwähne der Mitarbeiter Nr. 4 in seinem Bericht, dass der Beschwerde- führer auf dem Bauch liegend den Kopf nach links gedreht habe. Exakt dort sei die Brille zerkratzt. Es erstaune, dass die Verantwortlichen davon ausgegangen seien, dass Verletzungen möglich seien und dass deshalb das Ambulanzteam aufzubie- ten sei. Ausgehend vom Beschwerdeführer habe nie ein Verletzungsrisiko vorgele- gen. Schliesslich habe er entgegen den Wahrnehmungsberichten der Beschuldig- ten 1 und 2 nie gesagt, dass wenn er nicht Recht erhalte, man sich bei einer «Schweinerei» wiedersehen werde. 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a-c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstel- lung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist oder wenn Rechtferti- gungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen. Von einer Anklage ist abzusehen, wenn nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass eine Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundes- gerichts 1B_248/2011 vom 29. November 2011 E. 2.5). Das heisst nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuld- spruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher 3 Ermessenspielraum zu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_687 und 689/2011 vom 27. März 2012 E. 4.1.1 und 1B_122/2012 vom 12. April 2012 E. 5). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen. Die Beantwortung der Frage, ob ein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, setzt zwangsläufig eine Aus- einandersetzung mit der Beweis- und Rechtslage voraus (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 139 vom 9. Januar 2013). Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird wegen Tätlichkeit bestraft (Art. 126 Abs. 1 StGB). Wer vorsätzlich einen Menschen in nicht schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird wegen einfacher Körperverletzung bestraft (Art. 123 Abs. 1 StGB). Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird wegen Sachbeschädigung bestraft (Art. 144 Abs. 1 StGB). Wer jemanden un- rechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise un- rechtmässig die Freiheit entzieht, wird wegen Freiheitsberaubung bestraft (Art. 138 Ziff. 1 StGB). Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt miss- brauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaf- fen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden wegen Amtsmissbrauch bestraft (Art. 312 StGB). Die Kantonspolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben und im Rahmen der Verhält- nismässigkeit unmittelbaren Zwang gegen Sachen und Personen anwenden und geeignete Hilfsmittel einsetzen (Art. 45 bernisches Polizeigesetz [PolG; BSG 551.1]). Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich recht- mässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe be- droht ist (Art. 14 StGB). 3.2.2 Die (notabene überzeugend und gut nachvollziehbar begründete) Verfahrensein- stellung durch die Staatsanwaltschaft erfolgte rechtmässig. Es ist kein tatbe- standsmässig-rechtswidriges Handeln der Beschuldigten erkennbar. Mit der Gene- ralstaatsanwaltschaft ist zur Begründung festzuhalten, was folgt: Den schriftlichen Schilderungen des Beschwerdeführers stehen die Berichte der Polizei gegenüber (Einsatz-/Wahrnehmungsbericht des Dezernatschef der Sondereinheit Enzian; vier Wahrnehmungsberichte der am Einsatz beteiligten Mitglieder der Sondereinheit; Wahrnehmungsbericht der zuständigen Einsatzleiterin [Beschuldigte 1]). Es fällt auf, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers, soweit sie das Kerngesche- hen betreffen – Anhaltung, Transport mit der Ambulanz zurück zum Haus, Durch- führung des Augenscheins –, mit den Darstellungen der am Einsatz beteiligten Po- lizisten übereinstimmt. Allerdings schmückt der Beschwerdeführer seine Schilde- rungen mit Kraftausdrücken aus und bezeichnet etwa die am Einsatz beteiligten Personen als «IS-Krieger» bzw. «dubiose Gestalten». Auch spricht er konsequent von «Misshandlung». Bezeichnend ist die folgende Passage: Daraufhin kam dieser Bär- tige IS-Krieger in den Bus und sagte: ‹Bürschteli de nähmer dir haut e chli d’Luft›. Wieder habe ich ei- ne Erinnerungslücke, benommen kam ich wieder zu mir, erst später bemerkte ich dass meine Ta- schen leer sind. (Urkunde 2 zur Strafanzeige vom 30. August 2017). Damit scheint sich der Beschwerdeführer auf den Moment zu beziehen, als ihm der Schlüssel aus 4 der Hosentasche genommen wurde, nachdem er behauptet hatte, keinen Haus- schlüssel auf sich zu tragen. Dem Bericht des Mitarbeiters Nr. 3 der Enzian lässt sich dazu entnehmen: Zu einem Zeitpunkt wurde Herr F.________ gefragt, ob er seinen Haus- schlüssel bei sich trage. Er verneinte und wollte nicht sagen, wo sich der Hausschlüssel befindet. Der Schreibende (Nr. 3) wollte daraufhin Herrn F.________ im Bereich der Hosentaschen genauer abtas- ten und diesen durchsuchen. Herr F.________ wurde aufbrausend und versuchte sich dagegen zu wehren. Daraufhin wurde er durch Nr. 4 mittels Halskontrollgriff fixiert. Daraufhin konnte der Schrei- bende (Nr. 3) die Hosensäcke durchsuchen und fand unter anderem den besagten Wohnungsschlüs- sel. (Wahrnehmungsbericht Mitarbeiter Nr. 3 vom 25. September 2017, S. 2). Des Weiteren will der Beschwerdeführer bewusstlos gewesen sein und macht Erinne- rungslücken geltend. So sei er bei der Anhaltung erst wieder am Boden erwacht. Die Mitarbeiter Nr. 2 und Nr. 3 führten in ihren Berichten hingegen aus, der Be- schwerdeführer sei stets bei Bewusstsein und zu jeder Zeit ansprechbar gewesen (Wahrnehmungsbericht Mitarbeiter Nr. 3 vom 25. September 2017, S. 1 unten; Wahrnehmungsbericht Mitarbeiter Nr. 2 vom 25. September 2017, S. 1). Insofern liegt eine klassische Aussage gegen Aussage-Situation vor. Die im Strafverfahren grundsätzlich zu beachtende Nullhypothese lässt sich nicht widerlegen. Zum angeblichen, von der Polizei verneinten Einsatz eines Tasers ist Folgendes anzuführen: Der Beschwerdeführer schrieb, er «befürchte, dass diese dubiosen Gestalten» gegen ihn einen «Elektroschocker» benutzt hätten (Urkunde 2 zur Strafanzeige vom 30. August 2017, S. 2). In der Beschwerde sprach er sodann von einem Taser, dessen Einsatz sich aus den parallelen strichförmigen Verletzungen ergeben könne (Beschwerde, Ziff. III. 4). Die von der Ärztin am rechten Handgelenk festgestellten zwei kleinen strichförmigen Verletzungen von ca. 7 und 8 mm (siehe Urkunden 6 und 7 zur Beschwerde) können jedoch irgendeine Ursache haben. Nach Einschätzung der Beschwerdekammer weisen sie aufgrund ihrer Form nicht auf den Einsatz eines bei der Sondereinheit Enzian verwendeten Tasers hin. Den Gebrauch einer Elektroschockpistole hätte der Beschwerdeführer überdies durch eine starke, schmerzhafte Verkrampfung am Körper wahrgenommen und so ge- schildert. Dies ist aber mit den von ihm vorgebrachten «Befürchtungen» eines Ta- ser-Einsatzes nicht in Einklang zu bringen. Damit spielt es auch keine Rolle, wie lange die Rötungen am Handgelenk noch sichtbar waren. Ausserdem führt der Mit- arbeiter Nr. 2 in seinem Wahrnehmungsbericht explizit aus, es sei kein Taser zum Einsatz gekommen. Das Argument der Verteidigung, aus dem Umstand, dass nur ein Mitarbeiter den Einsatz eines Tasers verneine (die anderen ihn aber nicht er- wähnten), lasse sich ableiten, dass der Taser womöglich eingesetzt worden sei, geht offensichtlich fehl. Mit einer solchen Begründung liesse sich nämlich umso mehr der Einsatz zum Beispiel einer Schusswaffe behaupten, da ein Einsatz von Schusswaffen niemand verneint hat. Den angeblichen Kratzschaden an der Brille von CHF 1‘000.00 hat der Beschwer- deführer nicht weiter substantiiert oder dokumentiert. Er behauptet, die Gläser sei- en beim Sturz zerkratzt worden (Urkunde 2 zur Strafanzeige vom 30. August 2017, S. 2). Demgegenüber stehen die detaillierten Schilderungen von Mitarbeiter Nr. 4 der Sondereinheit: Herr F.________ drehte seinen Kopf nach links und als er auf dem Bauch am Boden lag, wurde ihm durch mich seine Sehhilfe/Brille abgenommen. Vorgängig hatte ich die anderen Mitarbeiter noch darauf aufmerksam gemacht: ‹Achtung de sini Brille.› Die Brille von Herrn 5 F.________ fiel nie zu Boden und wurde auch sonst nicht beschädigt. (Wahrnehmungsbericht Mitarbeiter Nr. 4 vom 25. September 2017, S. 2). Auch der Beschuldigte 2, Dezer- natschef und Mitarbeiter Nr. 5, konnte beobachten, wie dem Beschwerdeführer die Brille abgenommen worden ist (vgl. Einsatz-/Wahrnehmungsbericht Mitarbeiter Nr. 5 vom 25. September 2017, S. 2). Beim angeblichen Abdruck seines Schlüs- sels handelt es sich schliesslich um eine nicht weiter belegte Verdachtsbehauptung des Beschwerdeführers: Etwas später bemerkte ich, dass mein Türschlüssel klebrig ist. Bei ge- nauerem Hinsehen sah ich, dass in den Bohrlöchern eine Grüne Masse ist. Ich schliesse daraus dass diese dubiosen Gestalten, die sich mir nie auch nicht einmal während den gesamten knapp Zwei Stunden dieser Misshandlung vorgestellt haben, einen Abdruck meines Hausschlüssels gemacht ha- ben. (Urkunde 2 zur Strafanzeige vom 30. August 2017, S. 2). Angesichts der foto- grafisch relativ gut dokumentierten leichten Schürfungen (siehe Urkunde 7 zur Be- schwerde) wäre dem Beschwerdeführer eine vergleichbare Dokumentation der an- geblich am Schlüssel festgestellten Veränderungen ohne weiteres möglich gewe- sen; dasselbe gilt im Übrigen bezüglich der angeblich beschädigten Brille. Was die Verteidigung hierzu in der Replik vorträgt, erschöpft sich in Mutmassungen. Soweit der Beschwerdeführer bezüglich der Verhältnismässigkeit der Massnahme die Frage aufwirft, ob der Einsatz aufgrund des geringen Betrages der Betreibung angemessen gewesen sei (Beschwerde Ziff. III.6, 1. Aufzählpunkt), ist ihm entge- genzuhalten, dass sich eine rechtsgleiche Durchsetzung des Schuldbetreibungs- rechts nicht an der Höhe der geschuldeten Beträge orientieren kann. Der vom Be- schwerdeführer gerügte Beizug der Sondereinheit (Beschwerde Ziff. III.6, 2. Auf- zählpunkt) hat entgegen seiner Darstellung nicht zur Voraussetzung, dass die be- troffene Person einschlägig vorbestraft ist, sondern liegt im Ermessen der Polizei. Diese hatte sich in seinem Fall aufgrund der Vorgeschichte entschieden, speziali- sierte Mitarbeiter einzusetzen. Die Polizei traf verschiedene Vorkehren, um auf die Besonderheiten des Beschwerdeführers Rücksicht zu nehmen und die Verhältnis- mässigkeit des Einsatzes zu wahren. Das zeigt sich namentlich daran, dass auf- grund der Gesundheitsproblematik des Beschwerdeführers ein Ambulanzteam auf- geboten wurde und dass mit ihm im Ambulanzfahrzeug längere Zeit («ca. fünfund- vierzig Minuten») diskutiert wurde, um ihn zu einer Kooperation und Teilnahme am Augenschein zu bewegen (vgl. Einsatz-/Wahrnehmungsbericht Mitarbeiter Nr. 5 vom 25. September 2017, S. 2, 4. Absatz). Die Sanität wurde also nicht aufgebo- ten, weil die Behörden Angst vor dem Beschwerdeführer gehabt hätten, sondern weil sie Besorgnis um ihn respektive seine Gesundheit hatten. Seine Schilderung des geradezu überfallmässigen Eingreifens der Sondereinheit, die in seiner Bewusstlosigkeit geendet habe, ist unglaubhaft. Es ist kein Grund er- sichtlich, weshalb die für derartige Einsätze vertieft geschulte Sondereinheit anlass- los gegen einen sich in schlechter gesundheitlicher Verfassung befindenden, 56- jährigen Mann derart schroff hätte vorgehen sollen. Vielmehr ist davon auszuge- hen, dass sich der Beschwerdeführer ab der ersten Minute renitent verhielt (siehe Wahrnehmungsbericht Mitarbeiter Nr. 4 vom 25. September 2017, S. 2: Herr F.________ wurde verbal laut und sagte zu uns: „Was weit dir Luusbuebe vo mir“ und als Mitarbeiter Nr. 3 Herrn F.________ an seinem rechten Arm ergreifen wollte, fuchtelte Herr F.________ wild um sich und widersetze sich der Anhaltung) und die Enzian-Mitarbeiter ihn sodann mittels Festnahmegriff zu Boden führten. Daraus dürften die fotografisch festgestellten 6 Schürfungen resultieren. Insofern greift indessen klar Art. 14 StGB. In diesem Zu- sammenhang ist abschliessend auf die am 13. Oktober 2016 durch das Regional- gericht Emmental-Oberaargau erfolgte Verurteilung des Beschwerdeführers wegen mehrfach begangener versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte hinzuweisen (siehe PEN 16 71, pag. 521). Wenn die Verteidigung ausführt, der Beschwerdeführer sei es müde, immer wieder zu hören, er hätte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ausgeübt, obwohl nie Gewalt ausgeübt worden sei, ist anzumerken, dass der Straftatbestand von Art. 285 StGB den Titel «Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte» trägt. Der Beschwerdeführer wurde verurteilt, weil er unter anderem drohte, er werde diversen Personen «ein Loch in den Kopf schiessen» (siehe PEN 16 71, pag. 407 und 521). Er wäre im Üb- rigen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auch wegen Drohung gemäss Art. 180 StGB verurteilt worden, wenn die beiden damaligen Straf- und Zivilkläger, welche die Verteidigung in ihrer Replik erwähnte, ihre Strafanträge nicht im Rahmen einer Vereinbarung zurückgezogen hätten (siehe PEN 16 71, pag. 509 f.). 3.2.3 Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, inwieweit sich die Beschuldigten straf- rechtlich relevant tatbestandsmässig und rechtswidrig verhalten haben sollten. Bei einer Anklageerhebung wäre ein Freispruch deutlich wahrscheinlicher als eine Ver- urteilung. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 4. An dieser Schlussfolgerung ändert ferner nichts, dass die Staatsanwaltschaft kein Verfahren gegen die Mitarbeiter der Sanitätspolizei sowie gegen H.________ eröff- nete. Aus der schriftlichen Darstellung des Beschwerdeführers ergeben sich näm- lich keinerlei Anzeichen für ein strafrechtlich irgendwie relevantes Verhalten dieser Personen. Sie kommen in seiner Schilderung des Vorfalls vom 21. Juni 2017 nicht einmal vor. Aus den Akten ergibt sich überdies, dass sie höchstens am Rande am vom Beschwerdeführer kritisierten Geschehen beteiligt waren. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde grundsätzlich der Beschwerdeführer kostenpflichtig werden (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diesem wurde jedoch die unentgelt- liche Rechtspflege für die Privatklägerschaft gemäss Art. 136 StPO erteilt, welche auch für das Beschwerdeverfahren gilt. Daher trägt vorläufig der Kanton Bern die Kosten für das Beschwerdeverfahren. Dasselbe gilt für die Entschädigung von Rechtsanwalt G.________. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton diese Beiträge jedoch zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO analog). Die amtliche Entschädigung wird gemäss der Kostennote von Rechtsanwalt G.________ festgesetzt, die insgesamt zu keinen Bemerkungen Anlass gibt. Den Beschuldigten ist keine Entschädigung auszurichten. Ihnen sind im Beschwer- deverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, trägt vorläufig der Kanton Bern. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern diesen Betrag zurück- zuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO analog). 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt G.________, wird eine Entschädigung wie folgt ausgerichtet: Satz amtliche Entschädigung 8.75h 200.00 CHF 1'750.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 61.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1'811.90 CHF 139.50 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'951.40 volles Honorar CHF 2'187.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 61.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2'249.40 CHF 173.20 Total CHF 2'422.60 nachforderbarer Betrag CHF 471.20 Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die für das Beschwerdeverfahren ausge- richtete Entschädigung von CHF 1‘951.40 zurückzuzahlen und dem amtlichen Anwalt die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausma- chend CHF 471.20, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. 135 Abs. 4 StPO). 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt G.________ - der Beschuldigten 1 - dem Beschuldigten 2 - den Beschuldigten 3 - dem Beschuldigten 4 - dem Beschuldigten 5 - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt I.________ (mit den Akten) 8 Bern, 16. Mai 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann der Rechtsvertreter der Privatklägerschaft innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteilsdispositivs bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Franscini 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO). 9