7 Abs. 1 StPO sind erfüllt. Es ist nicht notwendig, dass sich die Sachlage derart offensichtlich zeigt wie im vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 399 vom 21. Dezember 2017 E. 6.2. 4.2.3 Nach dem Gesagten stimmt die angeordnete Zwangsmassnahme mit den im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 304 vom 28. Oktober 2016 E. 4.2 dargelegten Grundsätzen überein. Sowohl die erkennungsdienstliche Erfassung als auch die Erstellung eines DNA-Profils über den Beschwerdeführer erweisen sich als rechtmässig.