_ vom 20. Februar 2018 Z. 238 f.). Vor diesem Hintergrund ergeben sich entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht nur aus der Vorstrafe («Persönlichkeitsstruktur»), sondern auch aus dem laufenden Verfahren (EV C.________ vom 20. Februar 2018 sowie EV Beschwerdeführer vom 15. Februar 2018 als «abgenommene Beweise») genügend fundierte Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in andere, vergangene oder künftige Delikte verwickelt sein könnte. Die angeordnete Erstellung eines DNA-Profils stellt weder eine unrichtige Rechtsanwendung von Art. 255 StPO noch eine Verletzung der Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV dar. Die Voraussetzungen von Art. 197