Das ist hier der Fall, sodass vor der DNA-Profilerstellung nicht etwa der Ausgang dieses Verfahrens abgewartet werden muss: C.________ hat detailliert und glaubhaft beschrieben, dass der Beschwerdeführer im Februar 2016 an einem Drogengeschäft massgebend beteiligt gewesen sei, das vom Umfang, von den Vorsichtsmassnahmen und von der Abwicklung her auf ein professionelles Vorgehen schliessen lässt. Den Aussagen C.________s ist überdies zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer selber erklärt habe, gleichartige Transaktionen bereits mehrfach vorgenommen zu haben (vgl. EV C.________ vom 20. Februar 2018 Z. 238 f.).