Wie die Generalstaatsanwaltschaft richtig vorbringt, können sich Anhaltspunkte für weitere Delikte ohne Verletzung der Unschuldsvermutung auch aus einem laufenden Strafverfahren ergeben. Das ist hier der Fall, sodass vor der DNA-Profilerstellung nicht etwa der Ausgang dieses Verfahrens abgewartet werden muss: C.________ hat detailliert und glaubhaft beschrieben, dass der Beschwerdeführer im Februar 2016 an einem Drogengeschäft massgebend beteiligt gewesen sei, das vom Umfang, von den Vorsichtsmassnahmen und von der Abwicklung her auf ein professionelles Vorgehen schliessen lässt.