Des Weiteren kann das Betäubungsmittelvergehen aus dem Jahre 2007 nicht als geringfügig bezeichnet werden, womit der Verweis der Verteidigung auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_381/2015 vom 12. Februar 2016 E. 3.5 unbehelflich ist. Diese Vorstrafe aus dem Jahr 2009 ist schliesslich auch nicht der einzige ernsthafte und konkrete Hinweis für die mögliche Verstrickung in noch unbekannte oder künftige Delikte gleicher Art. Wie die Generalstaatsanwaltschaft richtig vorbringt, können sich Anhaltspunkte für weitere Delikte ohne Verletzung der Unschuldsvermutung auch aus einem laufenden Strafverfahren ergeben.