Die verfügte Massnahme ist zudem verhältnismässig im engeren Sinn, da es sich einerseits um einen leichten Grundrechtseingriff handelt, andererseits Delikte in Frage stehen, welche im Sinn der konstanten Praxis als von erheblicher Schwere zu qualifizieren sind. Die öffentlichen Interessen sind somit höher zu gewichten als die grundrechtlich geschützten privaten Interessen des Beschwerdeführers. Des Weiteren kann das Betäubungsmittelvergehen aus dem Jahre 2007 nicht als geringfügig bezeichnet werden, womit der Verweis der Verteidigung auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_381/2015 vom 12. Februar 2016 E. 3.5 unbehelflich ist.