6 Beschwerdeführers unter dem Namen F.________, die spezielle Beschaffenheit der Transportsäcke oder die SMS-Konversation (siehe EV C.________ vom 20. Februar 2018). Folglich ist im jetzigen Verfahrensstadium ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer vorhanden, der auch nicht etwa durch die Aussagen von G.________ entkräftet wird. Verwiesen sei in diesem Zusammenhang auf dessen teilweise einschlägigen Vorstrafen (siehe Strafregisterauszug G.________ vom 12. März 2018 [letzte Verurteilung wegen BetmG-Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten am 20. September 2017]).