in Barcelona im gleichen Hotel (vgl. dazu Nachtrag der Kantonspolizei vom 29. März 2018, S. 3 sowie pag. 89 f.). Dass es sich dabei um Zufälle handelt, kann nicht ernsthaft vertreten werden. Als er am 20. Februar 2018 in der Schweiz in Anwesenheit des Verteidigers des Beschwerdeführers als Auskunftsperson befragt wurde, bestätigte C.________ zudem die in Frankreich erhobenen Vorwürfe ausdrücklich als richtig; zuerst habe er gelogen, danach die Wahrheit gesagt. Er fügte Details bei, die nicht erfunden sein können wie die ungenügende Verschweissung der Transportsäcke, die Tarnung durch Abspeicherung des