__ seine belastenden Aussagen bereits zuvor gemacht hatte. Er wurde in einer Situation erwischt, die zu keinen vernünftigen Zweifeln über seine Verstrickung in ein Drogendelikt Anlass geben und in der er sich auch nicht mit den gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfen exkulpieren konnte. Seine Aussagen werden überdies durch objektive Ermittlungsergebnisse bestätigt: Der Beschwerdeführer flog am 26. Februar 2016 nach Barcelona und am 28. Februar 2016 von dort zurück nach Basel. Am 26. Februar 2016 logierten er und C.________ in Barcelona im gleichen Hotel (vgl. dazu Nachtrag der Kantonspolizei vom 29. März 2018, S. 3 sowie pag.