4.2 4.2.1 Zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens kann von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO). Ein solches Vorgehen kommt vorweg in Betracht, um jenes Delikt aufzuklären, welches dazu Anlass gegeben hat, oder zur Zuordnung von bereits begangenen und den Strafverfolgungsbehörden bekannten Delikten. Nach bundesgerichtlicher Praxis kommt die Probenahme und Erstellung eines DNA- Profils aber nicht nur in Betracht zur Aufklärung jenes Delikts, welches dazu Anlass gegeben hat.