_ abzustellen. Die Generalstaatsanwaltschaft führe (neben der beinahe zehn Jahre zurückliegenden Vorstrafe) einzig dessen Aussagen ins Feld. Dass C.________ von den französischen Behörden eine Übersetzung bzw. eine Verteidigung zur Seite gestellt worden sei, erhöhe weder die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen noch lasse sich aus dem Umstand, dass dessen prozessuale Grundrechte gewahrt worden seien, etwas für das Beschwerdeverfahren ableiten. Die Unschuldsvermutung sei verletzt. Daran ändere der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 399 vom 21. Dezember 2017 nichts: