Wenn die Beschwerdekammer ausführe, dass auch Erkenntnisse aus der laufenden Untersuchung berücksichtigt werden dürften, so könne dies nur so verstanden werden, dass es erdrückende Beweise brauche, um ernsthafte Anhaltspunkte für weitere Delinquenz annehmen zu dürfen (Verweis auf BK 16 304 E. 4.2, wonach unter gewissen Umständen ein Geständnis des Beschuldigten oder dessen Persönlichkeitsstruktur berücksichtigt werden dürften). Hier reiche es nicht aus, auf die Aussagen von C.________ abzustellen.