_ habe glaubhaft beschrieben, dass der Beschwerdeführer im Februar 2016 an einem weiteren Drogengeschäft massgebend beteiligt gewesen sei. In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, die in der Beschwerdeschrift angeführte Rechtsprechung sei nicht abgeändert worden: Mit Beschluss vom 28. Oktober 2016 habe das Obergericht des Kantons Bern festgehalten, dass das Urteil des Bundesgerichts 1B_381/2015 vom 23. Februar 2016 zu respektieren sei und dass dem Grundsatz der Unschuldsvermutung bei der Frage, ob eine beschuldigte Person mit erhöhter Wahrscheinlichkeit gleichartige Delikte begangen habe oder in