Dezember 2017). Der vom Beschwerdeführer zitierte Entscheid (Urteil des Bundesgerichts 1B_381/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3.5) sei überholt. Die Argumentation, es fehle am Tatverdacht, sei nicht nachvollziehbar. Das Vergehen aus dem Jahre 2007 könne nicht als geringfügig bezeichnet werden. Die Vorstrafe sei im Übrigen nicht der einzige Hinweis für die mögliche Verstrickung in noch unbekannte Delikte. Anhaltspunkte könnten sich auch aus dem laufenden Strafverfahren ergeben: C.________ habe glaubhaft beschrieben, dass der Beschwerdeführer im Februar 2016 an einem weiteren Drogengeschäft massgebend beteiligt gewesen sei.