Ohne Verletzung der Unschuldsvermutung sei es nicht zulässig, Anhaltspunkte für die Begehung weiterer Delikte aus dem aktuellen Verfahren herzuleiten. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, gemäss aktueller Gerichtspraxis könnten sich Anhaltspunkte für weitere Delikte auch aus einem laufenden Strafverfahren ergeben (Urteil des Bundesgerichts 1B_250/2016 vom 20. September 2016; implizit: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 310 vom 20. November 2015; explizit: BK 16 304 vom 28. Oktober 2016; vgl. auch BK 17 399 vom 21. Dezember 2017).