Es fehle sowohl an der Eignung als auch an der Erforderlichkeit der Erstellung eines DNA- Profils. Es fehle an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass er in Delikte von einer gewissen Schwere verwickelt sei. Beim Vergehen gegen das BetmG im Jahre 2007 habe es sich um ein Delikt von geringer Schwere gehandelt. Ohne Verletzung der Unschuldsvermutung sei es nicht zulässig, Anhaltspunkte für die Begehung weiterer Delikte aus dem aktuellen Verfahren herzuleiten.