4. 4.1 Der Beschwerdeführer verneint in der Sache den hinreichenden Tatverdacht. Die Aussagen von C.________ seien stark von der französischen Polizei beeinflusst. Ob dabei unzulässige Beweismethoden verwendet worden seien, lasse sich zwar nicht beurteilen, doch stehe fest, dass C.________ Aussagen gemacht habe, um sich selber das Fortkommen zu erleichtern. Indem er, der Beschwerdeführer, die Aussage verweigert habe, habe er bloss seine Rechte wahrgenommen. Es fehle sowohl an der Eignung als auch an der Erforderlichkeit der Erstellung eines DNA- Profils.