Diesbezüglich durfte jedoch die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme ergänzend begründen, da sie sich hierfür auf den von der Staatsanwaltschaft bereits dargelegten konkreten Sachverhalt stützte (vgl. dazu ebenfalls Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 173 vom 19. Juni 2017 E. 3.5). Soweit daraus überhaupt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs abgeleitet werden kann, wird diese im Beschwerdeverfahren geheilt, zumal der Beschwerdeführer auf die Eingabe der Generalstaatsanwaltschaft umfassend replizieren konnte. Eine Kostenausscheidung ist im Übrigen nicht angezeigt.