3 hen dränge sich eine DNA-Profilerstellung auf. Nicht näher begründet sie indessen, weshalb sie die DNA-Analyse als verhältnismässig (i.e.S.; Zumutbarkeitsprüfung) einschätzte. Diesbezüglich durfte jedoch die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme ergänzend begründen, da sie sich hierfür auf den von der Staatsanwaltschaft bereits dargelegten konkreten Sachverhalt stützte (vgl. dazu ebenfalls Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 173 vom 19. Juni 2017 E. 3.5).