Eine Verletzung des Rechts, gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO die Mitwirkung am Strafverfahren zu verweigern, ist nicht ersichtlich. Implizit äusserte sich die Staatsanwaltschaft auch zur Eignung und zur Erforderlichkeit der Massnahme, indem sie ausführte, zur Aufdeckung weiterer Verbrechen und Verge-