Die Heilung eines Verfahrensmangels bewirkt per se keine unzulässige Verkürzung des Instanzenzuges (Urteil des Bundesgerichts 6B_401/2015 vom 16. Juli 2015 E. 1.1). 3.2.2 Mit seinem Verweis auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 173 vom 19. Juni 2017 kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dort war die angefochtene Verfügung wegen einer Gehörsverletzung aufzuheben, weil die Staatsanwaltschaft einzig begründete, die DNA-Probe werde als Beweismittel in der Strafuntersuchung verwendet; dem Beschuldigten würden Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen werden.