113 Abs. 1 Satz 2 StPO) vereinbar. Die Staatsanwaltschaft impliziere selber, ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen zu sein. Dass es für den Beschwerdeführer notwendig geworden sei, den Beschwerdeweg zu begehen, um überhaupt eine Begründung der Zwangsmassnahme zu erhalten, sei – ungeachtet des Verfahrensausgangs – bei den Kostenfolgen zu berücksichtigen.