2 Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen könne. In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, ihm zuzumuten, die Voraussetzungen für die Anordnung einer Zwangsmassnahme selber anhand der Akten herzuleiten, gehe aus strafprozessualer Sicht nicht an. Dies wäre weder mit der Begründungspflicht der Staatsanwaltschaft noch mit der Verfahrensstellung des Beschuldigten (siehe Art. 113 Abs. 1 Satz 2 StPO)