3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht vorweg geltend, durch die ungenügende Begründung der Verfügung sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Weder die Verhältnismässigkeit der Massnahme noch der Tatverdacht würden dargelegt. Eine Heilung der Gehörsverletzung sei nicht möglich. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, bei der Erstellung eines DNA-Profils handle es sich um einen leichten Grundrechtseingriff. Eine umfangreiche Begründung sei nicht notwendig. Die Begründung müsse so abgefasst sein, dass sich der