Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich jedoch indirekt, dass gegen die erkennungsdienstliche Erfassung höchstwahrscheinlich nicht opponiert wird (siehe Beschwerdeschrift S. 7: Als bereits erfolgte mildere Massnahme wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen eines im Jahr 2009 stattgefundenen Strafverfahrens Fingerabdrücke abgenommen und es wurden Fotos von ihm erstellt). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sich bloss gegen die angeordnete DNA-Profilerstellung zur Wehr setzt. Dadurch ist er unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art.