BSG 162.11]). Die Generalstaatsanwaltschaft bringt hierzu vor, in Bezug auf die am 5. März 2018 ebenfalls verfügte erkennungsdienstliche Behandlung fehle es an einer hinreichenden Begründung, weshalb auf die Beschwerde – sollte sie auch die erkennungsdienstliche Behandlung betreffen – diesbezüglich nicht einzutreten wäre. Der Beschwerdeführer äussert sich in der Replik nicht zu diesem Vorbringen. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich jedoch indirekt, dass gegen die erkennungsdienstliche Erfassung höchstwahrscheinlich nicht opponiert wird (siehe Beschwerdeschrift S. 7: