Im Rahmen der Untersuchung verfügte die Staatsanwaltschaft am 5. März 2018 die erkennungsdienstliche Erfassung, die Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs und die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers. Dagegen erhob dieser am 19. März 2018 Beschwerde und stellte den Antrag, die Verfügung vom 5. März 2018 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. In ihrer Stellungnahme beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Replik vom 30. April 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest.