Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 110 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. Mai 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand DNA-Profil Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 5. März 2018 (BM 17 38566) Erwägungen: 1. Gestützt auf eine Meldung des französischen Justizministeriums eröffnete die Re- gionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am 10. Oktober 2017 eine Untersuchung gegen A.________ (nachfolgend: Beschwer- deführer) wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) durch Besitz, Übergabe und Anstiftung zur Einfuhr von 8.1 Kilogramm Cannabis von Barcelona in ein Schliessfach im Hauptbahnhof Bern für ein Entgelt von CHF 4‘000.00. Im Rahmen der Untersuchung verfügte die Staatsanwaltschaft am 5. März 2018 die erkennungsdienstliche Erfassung, die Abnahme eines Wan- genschleimhautabstrichs und die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdefüh- rers. Dagegen erhob dieser am 19. März 2018 Beschwerde und stellte den Antrag, die Verfügung vom 5. März 2018 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge ab- zuweisen. In ihrer Stellungnahme beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Replik vom 30. April 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Generalstaatsanwaltschaft bringt hierzu vor, in Bezug auf die am 5. März 2018 ebenfalls verfügte erkennungsdienstliche Behandlung fehle es an einer hinreichen- den Begründung, weshalb auf die Beschwerde – sollte sie auch die erkennungs- dienstliche Behandlung betreffen – diesbezüglich nicht einzutreten wäre. Der Be- schwerdeführer äussert sich in der Replik nicht zu diesem Vorbringen. Aus der Be- schwerdebegründung ergibt sich jedoch indirekt, dass gegen die erkennungs- dienstliche Erfassung höchstwahrscheinlich nicht opponiert wird (siehe Beschwer- deschrift S. 7: Als bereits erfolgte mildere Massnahme wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen eines im Jahr 2009 stattgefundenen Strafverfahrens Fingerabdrücke abgenommen und es wurden Fotos von ihm erstellt). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Be- schwerdeführer sich bloss gegen die angeordnete DNA-Profilerstellung zur Wehr setzt. Dadurch ist er unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betrof- fen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht vorweg geltend, durch die ungenügende Begründung der Verfügung sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Weder die Verhältnismässigkeit der Massnahme noch der Tatverdacht würden dargelegt. Eine Heilung der Gehörsverletzung sei nicht möglich. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, bei der Erstellung eines DNA-Profils handle es sich um einen leichten Grundrechtseingriff. Eine umfangreiche Begrün- dung sei nicht notwendig. Die Begründung müsse so abgefasst sein, dass sich der 2 Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen könne. In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, ihm zuzumuten, die Voraussetzungen für die Anordnung einer Zwangsmassnahme selber anhand der Akten herzuleiten, gehe aus strafprozessualer Sicht nicht an. Dies wäre weder mit der Begründungs- pflicht der Staatsanwaltschaft noch mit der Verfahrensstellung des Beschuldigten (siehe Art. 113 Abs. 1 Satz 2 StPO) vereinbar. Die Staatsanwaltschaft impliziere selber, ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen zu sein. Dass es für den Be- schwerdeführer notwendig geworden sei, den Beschwerdeweg zu begehen, um überhaupt eine Begründung der Zwangsmassnahme zu erhalten, sei – ungeachtet des Verfahrensausgangs – bei den Kostenfolgen zu berücksichtigen. 3.2 3.2.1 Das rechtliche Gehör (Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO, Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) ver- langt, dass die Behörde die wesentlichen Punkte nennt, die für ihren Entscheid re- levant waren. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründungspflicht ist ein wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglich- keit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachver- halt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines Verfahrens- mangels bewirkt per se keine unzulässige Verkürzung des Instanzenzuges (Urteil des Bundesgerichts 6B_401/2015 vom 16. Juli 2015 E. 1.1). 3.2.2 Mit seinem Verweis auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 173 vom 19. Juni 2017 kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ablei- ten. Dort war die angefochtene Verfügung wegen einer Gehörsverletzung aufzuhe- ben, weil die Staatsanwaltschaft einzig begründete, die DNA-Probe werde als Be- weismittel in der Strafuntersuchung verwendet; dem Beschuldigten würden Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen werden. Hier indes geht die Staatsanwaltschaft ausreichend konkret auf den vorgeworfenen Sachver- halt ein. Sie führt aus, der bereits wegen Vergehen gegen das Waffen- und das Betäubungsmittelgesetz vorbestrafte Beschwerdeführer stehe in dringendem Ver- dacht, C.________ im Februar 2016 in Barcelona 8,1 Kilogramm Cannabis über- geben zu haben und ihn zum Transport der an ihn übergebenen erwähnten Menge Haschisch in ein Schliessfach in Bern angestiftet zu haben; zur Aufdeckung von weiteren durch den Beschwerdeführer begangenen Verbrechen oder Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz oder allfällig zukünftig gleichgelagerter Strafta- ten dränge sich seine DNA-Profilerstellung auf. Der Beschwerdeführer wusste mit- hin recht genau, was ihm vorgeworfen wird und weshalb die Staatsanwaltschaft ei- ne DNA-Analyse verfügte. Eine Verletzung des Rechts, gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO die Mitwirkung am Strafverfahren zu verweigern, ist nicht ersichtlich. Implizit äusserte sich die Staatsanwaltschaft auch zur Eignung und zur Erforderlichkeit der Massnahme, indem sie ausführte, zur Aufdeckung weiterer Verbrechen und Verge- 3 hen dränge sich eine DNA-Profilerstellung auf. Nicht näher begründet sie indessen, weshalb sie die DNA-Analyse als verhältnismässig (i.e.S.; Zumutbarkeitsprüfung) einschätzte. Diesbezüglich durfte jedoch die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme ergänzend begründen, da sie sich hierfür auf den von der Staats- anwaltschaft bereits dargelegten konkreten Sachverhalt stützte (vgl. dazu ebenfalls Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 173 vom 19. Juni 2017 E. 3.5). Soweit daraus überhaupt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs abgelei- tet werden kann, wird diese im Beschwerdeverfahren geheilt, zumal der Beschwer- deführer auf die Eingabe der Generalstaatsanwaltschaft umfassend replizieren konnte. Eine Kostenausscheidung ist im Übrigen nicht angezeigt. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, war die Anordnung der DNA-Analyse eindeutig geeignet, er- forderlich und zumutbar. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer verneint in der Sache den hinreichenden Tatverdacht. Die Aussagen von C.________ seien stark von der französischen Polizei beeinflusst. Ob dabei unzulässige Beweismethoden verwendet worden seien, lasse sich zwar nicht beurteilen, doch stehe fest, dass C.________ Aussagen gemacht habe, um sich selber das Fortkommen zu erleichtern. Indem er, der Beschwerdeführer, die Aussage verweigert habe, habe er bloss seine Rechte wahrgenommen. Es fehle sowohl an der Eignung als auch an der Erforderlichkeit der Erstellung eines DNA- Profils. Es fehle an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass er in Delikte von einer gewissen Schwere verwickelt sei. Beim Vergehen gegen das BetmG im Jahre 2007 habe es sich um ein Delikt von geringer Schwere gehandelt. Ohne Verletzung der Unschuldsvermutung sei es nicht zulässig, Anhaltspunkte für die Begehung weite- rer Delikte aus dem aktuellen Verfahren herzuleiten. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, gemäss aktueller Gerichtspraxis könnten sich Anhaltspunkte für weitere Delikte auch aus einem laufenden Strafverfahren ergeben (Urteil des Bundesgerichts 1B_250/2016 vom 20. September 2016; impli- zit: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 310 vom 20. November 2015; explizit: BK 16 304 vom 28. Oktober 2016; vgl. auch BK 17 399 vom 21. De- zember 2017). Der vom Beschwerdeführer zitierte Entscheid (Urteil des Bundesge- richts 1B_381/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3.5) sei überholt. Die Argumentation, es fehle am Tatverdacht, sei nicht nachvollziehbar. Das Vergehen aus dem Jahre 2007 könne nicht als geringfügig bezeichnet werden. Die Vorstrafe sei im Übrigen nicht der einzige Hinweis für die mögliche Verstrickung in noch unbekannte Delikte. Anhaltspunkte könnten sich auch aus dem laufenden Strafverfahren ergeben: C.________ habe glaubhaft beschrieben, dass der Beschwerdeführer im Februar 2016 an einem weiteren Drogengeschäft massgebend beteiligt gewesen sei. In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, die in der Beschwerdeschrift ange- führte Rechtsprechung sei nicht abgeändert worden: Mit Beschluss vom 28. Okto- ber 2016 habe das Obergericht des Kantons Bern festgehalten, dass das Urteil des Bundesgerichts 1B_381/2015 vom 23. Februar 2016 zu respektieren sei und dass dem Grundsatz der Unschuldsvermutung bei der Frage, ob eine beschuldigte Per- son mit erhöhter Wahrscheinlichkeit gleichartige Delikte begangen habe oder in 4 Zukunft begehen werde, Rechnung zu tragen sei (BK 16 304 E. 4.2). Wenn die Be- schwerdekammer ausführe, dass auch Erkenntnisse aus der laufenden Untersu- chung berücksichtigt werden dürften, so könne dies nur so verstanden werden, dass es erdrückende Beweise brauche, um ernsthafte Anhaltspunkte für weitere Delinquenz annehmen zu dürfen (Verweis auf BK 16 304 E. 4.2, wonach unter ge- wissen Umständen ein Geständnis des Beschuldigten oder dessen Persönlich- keitsstruktur berücksichtigt werden dürften). Hier reiche es nicht aus, auf die Aus- sagen von C.________ abzustellen. Die Generalstaatsanwaltschaft führe (neben der beinahe zehn Jahre zurückliegenden Vorstrafe) einzig dessen Aussagen ins Feld. Dass C.________ von den französischen Behörden eine Übersetzung bzw. eine Verteidigung zur Seite gestellt worden sei, erhöhe weder die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen noch lasse sich aus dem Umstand, dass dessen prozessuale Grundrechte gewahrt worden seien, etwas für das Beschwerdeverfahren ableiten. Die Unschuldsvermutung sei verletzt. Daran ändere der Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 17 399 vom 21. Dezember 2017 nichts: In jenem Ver- fahren sei beim Beschuldigten eine beträchtliche Menge an Betäubungsmitteln aufgefunden worden und er habe eine Vielzahl an einschlägigen Vorstrafen gehabt. Sofern die Staatsanwaltschaft mit dem DNA-Profil mögliche weitere Straftaten auf- decken wolle, sei mit Blick auf die Unschuldsvermutung unklar, wieso nicht der Entscheid in diesem Verfahren abgewartet werden könne. 4.2 4.2.1 Zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens kann von der beschuldig- ten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO). Ein solches Vorgehen kommt vorweg in Betracht, um jenes Delikt aufzuklären, welches dazu Anlass gegeben hat, oder zur Zuordnung von be- reits begangenen und den Strafverfolgungsbehörden bekannten Delikten. Nach bundesgerichtlicher Praxis kommt die Probenahme und Erstellung eines DNA- Profils aber nicht nur in Betracht zur Aufklärung jenes Delikts, welches dazu Anlass gegeben hat. Die Erstellung eines DNA-Profils muss auch erlauben, den Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Die Massnah- men können so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Sie können auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen. Erforderlich ist diesfalls aber, dass erhebliche und konkrete An- haltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere, vergangene oder künftige Delikte verwickelt sein könnte, wobei es sich um Delikte gewisser Schwere handeln muss (Urteil des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.1 mit Hinweis auf die Urteile 1B_277/2013 vom 15. April 2014 E. 4.3.2, 1B_324/2013 vom 24. Januar 2014 E. 3.2.1). Erkennungsdienstliche Massnahmen (d.h. die erkennungsdienstliche Erfassung sowie die DNA-Probenahme und DNA- Profilerstellung) einerseits und die Aufbewahrung der Daten andererseits stellen Grundrechtseingriffe dar. Tangiert werden das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) und auf Familienleben (Art. 8 EMRK; BGE 136 I 87 E. 5.1, 128 II 259 E.3.2, je mit Hinwei- sen). Es handelt sich allerdings lediglich um einen leichten Eingriff in diese Grund- rechte (BGE 134 III 241 E. 5.4.3, 128 II 259 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 5 2C_257/2011 vom 25. Oktober 2011 E. 6.7.3). Einschränkungen von Grundrechten müssen nach Art. 36 Abs. 2 und 3 BV durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Dies konkretisiert Art. 197 Abs. 1 StPO: Zwangsmass- nahmen können nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). Ein strafprozessualer Tatverdacht entsteht, wenn konkrete Anhaltspunkte bezie- hungsweise Tatsachen aufgrund besonderer Kenntnisse und Erfahrungen zum Schluss führen, dass wahrscheinlich eine verfolgbare strafbare Handlung oder Un- terlassung vorliegt (vgl. ACKERMANN, Tatverdacht und Cicero – in dubio contra su- spicionen maleficio, in: Festschrift für Franz Riklin, 2007, S. 325). Bestreitet der von strafprozessualen Zwangsmassnahmen Betroffene das Vorliegen eines ausrei- chenden Tatverdachts, ist zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungser- gebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorlagen, die Strafver- folgungsbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit ver- tretbaren Gründen bejahen durften. Es genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahr- scheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (Urteil des Bun- desgerichts 1B_277/2013 vom 15. April 2014 E. 4.2). 4.2.2 Die Argumentation des Beschwerdeführers, es fehle an einem hinreichenden Tat- verdacht, geht fehl. Er konzentriert sich in seinen Eingaben allein auf die Aussagen von C.________ und trägt ausführlich vor, weshalb auf diese nicht abgestützt wer- den könne. Auf die im Raum stehenden Tatvorwürfe geht er indes mit keinem Wort konkret ein. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist vor diesem Hintergrund festzu- halten was folgt: Die Aussagen, welche C.________ vor den französischen Straf- verfolgungsbehörden gemacht hat, sind klar und deutlich. Anhaltspunkte, wonach er unter unzulässigen Methoden zu einer falschen Belastung veranlasst worden wäre, fehlen. Dass er am 3. März 2016 in Anwesenheit seiner Verteidigung auf die ihm drohende Strafe hingewiesen wurde, stellt keine unzulässige Druckausübung, sondern eine korrekte Information dar. Von einer Druckausübung kann umso weni- ger gesprochen werden, als C.________ seine belastenden Aussagen bereits zu- vor gemacht hatte. Er wurde in einer Situation erwischt, die zu keinen vernünftigen Zweifeln über seine Verstrickung in ein Drogendelikt Anlass geben und in der er sich auch nicht mit den gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfen exkul- pieren konnte. Seine Aussagen werden überdies durch objektive Ermittlungsergeb- nisse bestätigt: Der Beschwerdeführer flog am 26. Februar 2016 nach Barcelona und am 28. Februar 2016 von dort zurück nach Basel. Am 26. Februar 2016 logier- ten er und C.________ in Barcelona im gleichen Hotel (vgl. dazu Nachtrag der Kantonspolizei vom 29. März 2018, S. 3 sowie pag. 89 f.). Dass es sich dabei um Zufälle handelt, kann nicht ernsthaft vertreten werden. Als er am 20. Februar 2018 in der Schweiz in Anwesenheit des Verteidigers des Beschwerdeführers als Aus- kunftsperson befragt wurde, bestätigte C.________ zudem die in Frankreich erho- benen Vorwürfe ausdrücklich als richtig; zuerst habe er gelogen, danach die Wahr- heit gesagt. Er fügte Details bei, die nicht erfunden sein können wie die ungenü- gende Verschweissung der Transportsäcke, die Tarnung durch Abspeicherung des 6 Beschwerdeführers unter dem Namen F.________, die spezielle Beschaffenheit der Transportsäcke oder die SMS-Konversation (siehe EV C.________ vom 20. Februar 2018). Folglich ist im jetzigen Verfahrensstadium ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer vorhanden, der auch nicht etwa durch die Aussagen von G.________ entkräftet wird. Verwiesen sei in diesem Zusam- menhang auf dessen teilweise einschlägigen Vorstrafen (siehe Strafregisterauszug G.________ vom 12. März 2018 [letzte Verurteilung wegen BetmG-Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten am 20. September 2017]). Die Eignung sowie die Erforderlichkeit der Erstellung eines DNA-Profils zur Aufde- ckung noch unbekannter Straftaten lassen sich ebenfalls nicht ernsthaft bestreiten. Bei Betäubungsmitteldelikten kann die Täterschaft oft über DNA-Spuren ermittelt werden, wie die Statistik zu den DNA-Hits zeigt (vgl. FRICKER/MAEDER, in: Basler Kommentar StPO; 2. Aufl. 2014, N 32 zu Vor Art. 255 StPO). Es kommt immer wieder zu Identifikationen aufgrund von Zuordnungen von DNA-Spuren, die auf den Verpackungsmaterialen erhoben werden können. Die vom Beschwerdeführer er- wähnten Massnahmen aus dem Jahre 2009 (Fotos und Fingerabdrücke) als milde- re Mittel vermögen deshalb die Erforderlichkeit der Erstellung eines DNA-Profils nicht zu ersetzen. Die verfügte Massnahme ist zudem verhältnismässig im engeren Sinn, da es sich einerseits um einen leichten Grundrechtseingriff handelt, anderer- seits Delikte in Frage stehen, welche im Sinn der konstanten Praxis als von erheb- licher Schwere zu qualifizieren sind. Die öffentlichen Interessen sind somit höher zu gewichten als die grundrechtlich geschützten privaten Interessen des Beschwerde- führers. Des Weiteren kann das Betäubungsmittelvergehen aus dem Jahre 2007 nicht als geringfügig bezeichnet werden, womit der Verweis der Verteidigung auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_381/2015 vom 12. Februar 2016 E. 3.5 unbehel- flich ist. Diese Vorstrafe aus dem Jahr 2009 ist schliesslich auch nicht der einzige ernsthafte und konkrete Hinweis für die mögliche Verstrickung in noch unbekannte oder künftige Delikte gleicher Art. Wie die Generalstaatsanwaltschaft richtig vor- bringt, können sich Anhaltspunkte für weitere Delikte ohne Verletzung der Un- schuldsvermutung auch aus einem laufenden Strafverfahren ergeben. Das ist hier der Fall, sodass vor der DNA-Profilerstellung nicht etwa der Ausgang dieses Ver- fahrens abgewartet werden muss: C.________ hat detailliert und glaubhaft be- schrieben, dass der Beschwerdeführer im Februar 2016 an einem Drogengeschäft massgebend beteiligt gewesen sei, das vom Umfang, von den Vorsichtsmassnah- men und von der Abwicklung her auf ein professionelles Vorgehen schliessen lässt. Den Aussagen C.________s ist überdies zu entnehmen, dass der Beschwerdefüh- rer selber erklärt habe, gleichartige Transaktionen bereits mehrfach vorgenommen zu haben (vgl. EV C.________ vom 20. Februar 2018 Z. 238 f.). Vor diesem Hin- tergrund ergeben sich entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht nur aus der Vorstrafe («Persönlichkeitsstruktur»), sondern auch aus dem laufenden Verfahren (EV C.________ vom 20. Februar 2018 sowie EV Beschwerdeführer vom 15. Fe- bruar 2018 als «abgenommene Beweise») genügend fundierte Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in andere, vergangene oder künftige Delikte verwickelt sein könnte. Die angeordnete Erstellung eines DNA-Profils stellt weder eine unrich- tige Rechtsanwendung von Art. 255 StPO noch eine Verletzung der Unschulds- vermutung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV dar. Die Voraussetzungen von Art. 197 7 Abs. 1 StPO sind erfüllt. Es ist nicht notwendig, dass sich die Sachlage derart of- fensichtlich zeigt wie im vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 399 vom 21. Dezember 2017 E. 6.2. 4.2.3 Nach dem Gesagten stimmt die angeordnete Zwangsmassnahme mit den im Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 304 vom 28. Oktober 2016 E. 4.2 dargelegten Grundsätzen überein. Sowohl die erkennungsdienstliche Erfas- sung als auch die Erstellung eines DNA-Profils über den Beschwerdeführer erwei- sen sich als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine auszusprechen. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten) - der Kantonspolizei Bern, KTD, ED-Behandlung - Kantonspolizei Bern, E.________, Regionalfahndung MEOA, Waisenhausplatz 32, 3011 Bern Bern, 15. Mai 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 9