Sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin erlauben, hat sie dem Kanton Bern die für das Beschwerdeverfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 1‘889.60 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 462.95, zu erstatten. 4. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, a.v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten)