Ferner ist anzumerken, dass die amtliche Beiordnung von Fürsprecher B.________ für das Beschwerdeverfahren angemessen war, da sich bei der Frage, ob die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung gegeben sind, wie gesehen komplexe Rechtsfragen stellen. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.