8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden moderat gehalten. Dem Verteidiger der Beschwerdeführerin ist für das Beschwerdeverfahren eine amtliche Entschädigung auszurichten; die Rück- und Nachzahlungspflicht bleibt vorbehalten (Art. 135 StPO). Die Kostennote von Fürsprecher B.________ vom 10. April 2018 gibt insgesamt zu keinen Bemerkungen Anlass. Ferner ist anzumerken, dass die amtliche Beiordnung von Fürsprecher B.______