Es handelt sich um Antragsdelikte. Die Beschwerdeführerin ist beziehungsweise war intellektuell fähig, den Strafbefehl zu lesen, zu verstehen und entweder eine Einsprache zu schreiben oder sich telefonisch – bei einem Anwalt oder bei der Staatsanwaltschaft – zu erkundigen, was zu tun sei. Sie war fähig, gegebenenfalls selber der Staatsanwaltschaft zu schreiben, aus welchem Grund sie die Einsprachefrist nicht wahrgenommen hat. Mithin war und ist sie insgesamt in der Lage, ihre Interessen im Wiederherstellungsverfahren selber wahrzunehmen. 7. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.