Sie hat zwei Vorstrafen und damit eine strafprozessuale Vorerfahrung. Wenn sie (nach Missachtung der Abholungseinladung) später vom Strafbefehl Kenntnis nahm, musste ihr klar sein – es war ihr auch polizeilich angekündigt – dass es nachteilig sein würde, wenn sie nichts dagegen unternähme. Entsprechend hat sie sodann ihren Anwalt konsultiert. Gemessen am Strafbefehl handelt es sich um eine Bagatellstrafsache, welche in der Regel die Beiordnung eines amtlichen Verteidigers gestützt auf Art. 132 StPO nicht rechtfertigt. Es handelt sich um Antragsdelikte.