Gemessen aber an ihrem Verhalten anlässlich der Einvernahme vom 17. Oktober 2017 ist die Beschwerdeführerin trotz emotionaler Instabilität und Einschränkung in der Lage, strafrechtliche Vorwürfe gegen sie zu verstehen und dazu sachgerecht Stellung zu nehmen. Eine verminderte Schuldfähigkeit bedeutet nicht, dass die Beschwerdeführerin urteilsunfähig wäre, und auch nicht, dass sie sich in einem Strafverfahren nicht selber verteidigen kann. Sie hat zwei Vorstrafen und damit eine strafprozessuale Vorerfahrung.