Diese Ausführungen zeigen, dass der geistige Zustand der Beschwerdeführerin seit längerer Zeit reduziert ist und aktenmässig kein Grund zur Annahme besteht, er habe sich seit Oktober 2017 in relevantem Ausmass verschlechtert. Gemessen aber an ihrem Verhalten anlässlich der Einvernahme vom 17. Oktober 2017 ist die Beschwerdeführerin trotz emotionaler Instabilität und Einschränkung in der Lage, strafrechtliche Vorwürfe gegen sie zu verstehen und dazu sachgerecht Stellung zu nehmen.