Die Schuldfähigkeit sei in mittlerem Grad vermindert gewesen und man habe die Errichtung einer Beistandschaft zwecks persönlicher und sozialer Betreuung empfohlen. Diese Ausführungen zeigen, dass der geistige Zustand der Beschwerdeführerin seit längerer Zeit reduziert ist und aktenmässig kein Grund zur Annahme besteht, er habe sich seit Oktober 2017 in relevantem Ausmass verschlechtert.